Stichwort:  Fürsorgewirtschaftsgesetz

 

VORBEMERKUNG

Im Text der unter www.bundestag.de (demnächst) einsehbaren Petition, die am 10.01.2009 eingereicht wurde (Hauptpetent: Hein, Gerhard), sind die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfes aus Platzgründen im Webformular nicht näher ausgeführt. Sie sind aber auf dieser Seite vollständig enthalten.

 

Sinn und Zweck der Öffentlichen Petition ist der Wunsch des Autors, dass die Parteien, die Bundesregierung, Vertreter der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Gewerkschaften  sowie die Öffentlichkeit die in der Petition beschriebene Anregung wahrnehmen und sich mit ihr auseinandersetzen. Möge daraus eine fruchtbare Diskussion entstehen.

 

Mit Schreiben vom 06.02.2009 hat der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages inzwischen mitgeteilt, dass von einer Veröffentlichung der Eingabe abgesehen wird. Sie wird im Rahmen des normalen Petitionsverfahrens weiterbehandelt. Zur Vorbereitung der Entscheidung holt der Petitionsausschuß grundsätzlich eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums ein. Nach Prüfung der Stellungnahme und ggfs. weiteren Ermittlungen wird über die Art der Erledigung der Eingabe entschieden. Das Ergebnis wird mitgeteilt.  – Dieses Verfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

 

Mit Schreiben vom 12.03.2009 teilte der Petitionsausschuß mit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen Untersuchungsauftrag nicht für sinnvoll erachtet. (Schreiben des BMWi vom 18.02.2009). Gegen die Bewertung des BMWi habe ich am 20.03.2009 Einwendungen erhoben. Daraufhin wurde mir vom Petitionsausschuß am 30.03.2009 geschrieben, dass eine ergänzende Prüfung veranlasst worden sei. Lt. Schreiben des BMWi vom 20.04.2009 wird erneut ein Untersuchungsauftrag an wissenschaftliche Institute weder für sinnvoll noch für notwendig erachtet.

 

Die Begründungen des BMWi sind aus der Sicht des Autors zum großen Teil unzutreffend. Wegen der Bundestagswahlen im Herbst 2009 wird das Thema Fürsorgewirtschaftsgesetz mit dem inzwischen aktualisiertem Entwurf erst danach wieder aufgegriffen werden.

 

 

Öffentliche Petition:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Bundesregierung einen Untersuchungsauftrag an wissenschaftliche Institute erteilt. Gegenstand der Untersuchung soll sein, wie in Deutschland (und später auch in der Europäischen Union) ein DUALISTISCHES WIRTSCHAFTSSYSTEM aus Marktwirtschaft und Fürsorgewirtschaft eingeführt werden könnte. Der in der folgenden Begründung dargestellte Entwurf eines Fürsorgewirtschaftsgesetzes ist als Denkanstoß und Richtschnur für die Untersuchung gedacht.

 

Begründung

 

 

Entwurf

Fürsorgewirtschaftsgesetz

 

Begründung

 

Nach den  Erfahrungen vieler Generationen darf als erwiesen gelten,  daß marktwirtschaftliche Handlungsweisen

 a l l e i n  nicht in der Lage sind, ein hinreichendes Aufkommen an Steuern, Sozialbeiträgen und Spenden zu bewirken, um damit soziale Hilfe und gemeinnützige Maßnahmen und Projekte im erforderlichen Umfange jederzeit finanzieren zu können. Für dringend notwendige Maßnahmen für die Allgemeinheit in Bereichen wie zum Beispiel Bildung, Gesundheit, Altersversorgung, Arbeitsbeschaffung, Natur- und Klimaschutz, Völkerverständigung, Armutsbekämpfung und Infrastruktur fehlt häufig das Geld.

 

Es besteht keine Notwendigkeit, diese  Bereiche  dem Prinzip des oft gnadenlosen Wettbewerbs zu unterwerfen. Statt dessen sollte den Prinzipien der Koexistenz und Ko-Prosperität mehr Geltung verschafft werden.

 

Es ist deshalb notwendig, soziale und gemeinnützige Maßnahmen und Projekte aus ihrer finanziellen Abhängigkeit von der marktwirtschaftlichen Wertschöpfung zu befreien.

 

Das bedeutet nicht die Abschaffung der  Marktwirtschaft, sondern ihr wird die im nachfolgenden Gesetz beschriebene Fürsorgewirtschaft zum gegenseitigen Nutzen zur Seite gestellt. Die SOZIALE MARKTWIRTSCHAFT lässt sich deshalb als ein arbeitsteiliges DUALISTISCHES WIRTSCHAFTSSYSTEM begreifen.

 

Auf diese Weise wird unsere Wirtschafts- und Sozialordnung an die zunehmend komplexer gewordenen Verhältnisse angepasst.

 

In diesem Sinne ist eigens und ausschließlich zur nachhaltigen Finanzierung  der sozialen und gemeinnützigen Erfordernisse in unserer Gesellschaft auf der Grundlage des Fürsorgewirtschaftsgesetzes ein vom Markt unabhängiges Wertschöpfungsverfahren zu entwickeln und anzuwenden,

 

 

 

Artikel 1

Gesetzliche Grundlagen

 

(1)           Dieses Gesetz bezieht sich

a) auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom   19.12.1948,

b) auf die Grundrechte nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und

c) auf die Sozialen Rechte nach der von Deutschland ratifizierten Europäischen Sozialcharta.

(2)           Dieses Gesetz ist ein Ergänzungsgesetz zum Grundgesetz. Für  seine Änderung gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Grundgesetz.  

 

Artikel 2

Begriffserklärungen, Ziel, Zweck und Aufgaben

 

(1)           Mit Fürsorge im Sinne dieses Gesetzes sind gemeint

a) die Organisation und Leistung von sozialer Hilfe sowie

b) die Planung und Verwirklichung von gemeinnützigen Maßnahmen und Projekten zum Wohle der Allgemeinheit.

(2)           Fürsorgewirtschaft ist ein gesetzlich geregelter, integrierter Teil der SOZIALEN MARKTWIRTSCHAFT. Sie dient der Allgemeinheit, indem durch die Arbeit der Leistungsträger  nach Absatz (7) in das Gemeinwohl und den gemeinen Nutzen investiert wird.

(3)           Die Fürsorgewirtschaft hat die Aufgabe, die Finanzierung der sozialen Hilfe sowie der gemeinnützigen Maßnahmen und Projekte jederzeit bedarfsgerecht zu ermöglichen und sicherzustellen.

(4)           Fürsorgewirtschaft zielt auf Vollbeschäftigung.

(5)           Die Mittelbeschaffung zur Finanzierung der Maßnahmen und Leistungsträger nach den Absätzen  (3) und (7) soll grundsätzlich durch die Anwendung des nach Artikel 3 zu entwickelnden Verfahrens SOZIALE WERTSCHÖPFUNG bewirkt werden. Das Spendenwesen bleibt hiervon unberührt.

(6)           In Abgrenzung zur marktwirtschaftlichen Wertschöpfung dient SOZIALE WERTSCHÖPFUNG nicht der Gewinnerzielung, sondern ausschließlich der Kostendeckung für die Aufgaben nach Absatz (3). Verstöße gegen dieses Gebot und Missbrauch sind strafbar.

(7)           Leistungsträger für die Aufgaben nach Absatz (1) sind staatliche und kommunale Einrichtungen; daneben auch sonstige Organisationen, die nach den geltenden Gesetzen als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind.

 

Artikel 3

Verfahrensgrundsätze

für die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG

 

(1)           Wie in der freien Markwirtschaft, so bestimmen auch in der Fürsorgewirtschaft Wertvorstellungen den Umfang der Geldschöpfung. Für das Verfahren der SOZIALEN WERTSCHÖPFUNG gelten dazu eigene, vom marktwirtschaftlichen Verfahren abweichende und unabhängige Regeln. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(2)           Für die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG gilt das Fürsorgeprinzip; ihre Quelle befindet sich in der Sozialallmende.

(3)           Das Fürsorgeprinzip im Sinne dieses Gesetzes besagt, dass die sozialen oder gemeinnützigen Leistungen von den Leistungsempfängern grundsätzlich unentgeltlich in Anspruch genommen werden können. 

(4)           Die Sozialallmende ist ein virtueller (gedachter) Raum. Er beinhaltet das wertvollste, unerschöpfliche und jederzeit verfügbare Gemeingut aller Bürgerinnen und Bürger: die Menschenwürde. Die Wertvorstellung über das Gemeingut Menschenwürde bildet die Grundlage für die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG.

(5)           Analog einem geordneten Vorgehen bei marktwirtschaftlicher Wertschöpfung sind für die Kosten der Maßnahmen und Projekte nachvollziehbare Vorausberechnungen und nachprüfbare Abrechnungen zu machen. Ohne sie ist SOZIALE WERTSCHÖPFUNG unzulässig. Verstöße gegen dieses Gebot und Missbrauch sind strafbar.

(6)           Die Selbstkosten der Leistungsträger sind analog einem Projekt zu ermitteln, abzurechnen und darzustellen.                                                                                                                                                                                                                                                 

(7)           Der Handel mit Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung  nach Artikel 2 Absatz 1 ist unzulässig und strafbar.

(8)           Die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG unterliegt der Kontrolle des Bundes- bzw. Landesrechnungshofes.

 

Artikel 4

Verhältnis zur freien Marktwirtschaft

 

(1)           Fürsorgewirtschaft ist getrennt, aber systemverträglich zur Marktwirtschaft zu handhaben. Das bedeutet, dass grundsätzlich

a)   die Auftragsvergabe, Bereitstellung und Abrechnung der finanziellen Mittel im Rahmen der Fürsorgewirtschaft vorgenommen wird, und

b)    der Bedarf an Wirtschaftsgütern auf dem freien Markt gedeckt wird.

(2)           Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig, zum Beispiel

 im Bereich von Maßnahmen zur Ausbildung und  Arbeitsbeschaffung.

(3)           Bei der SOZIALEN WERTSCHÖPFUNG sind gesamtwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Preistreibende Maßnahmen sind zu vermeiden.

 

 

Artikel 5

Institutionelle Einbindung der Fürsorgewirtschaft in die

SOZIALE MARKTWIRTSCHAFT

 

Die Interessen der Fürsorgewirtschaft sind in der Bundeskammer Fürsorgewirtschaft zu bündeln. Die Kammer ist als Anstalt des öffentlichen Rechts zu gründen. Bund, Länder und Gemeinden sowie die zur SOZIALEN WERTSCHÖPFUNG berechtigten Einrichtungen sind Pflichtmitglieder der Kammer..

 

Artikel 6

Schlussbestimmungen

 

(1)           Die Fürsorgewirtschaft ist schrittweise einzuführen. Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung..

(2)           Dieses Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt mit Wirkung vom ..... in Kraft.

 

 

Ende der Petition

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Autor:  Gerhard Hein, Hamburg,

Mitglied der Initiative Bürger für Europa

 

Weitere Denkanstöße:

 

7 Thesen – Neue Spielräume für kommunales Engagement

 

Die Gefangenen des Marktes

 

Thema Steuerreform

 

Die Allmende für nachwachsende finanzielle Ressourcen

 

Der Wert entsteht im Kopf

 

Grafik Dualistisches Wirtschaftssystem

 

Weitere Artikel des Autors und Impressum

 

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(Stand: 10.01.2009, aktualisiert am 06.02.2009,  am 13.02,2009,  20.03.2009, 10.04.2009 und 28.06.2009)