Stichwort:
Fürsorgewirtschaftsgesetz
VORBEMERKUNG
Im Text der unter www.bundestag.de
(demnächst) einsehbaren Petition, die am 10.01.2009 eingereicht wurde (Hauptpetent:
Hein, Gerhard), sind die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfes aus Platzgründen
im Webformular nicht näher ausgeführt. Sie sind aber auf dieser Seite
vollständig enthalten.
Sinn und Zweck der Öffentlichen Petition ist der Wunsch des
Autors, dass die Parteien, die Bundesregierung, Vertreter der Wissenschaft, der
Wirtschaft, der Gewerkschaften sowie die
Öffentlichkeit die in der Petition beschriebene Anregung wahrnehmen und sich
mit ihr auseinandersetzen. Möge daraus eine fruchtbare Diskussion entstehen.
Mit Schreiben vom 06.02.2009 hat der Petitionsausschuß
des Deutschen Bundestages inzwischen mitgeteilt, dass von einer
Veröffentlichung der Eingabe abgesehen wird. Sie wird im Rahmen des normalen Petitionsverfahrens weiterbehandelt. Zur Vorbereitung der
Entscheidung holt der Petitionsausschuß grundsätzlich
eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums ein. Nach Prüfung der
Stellungnahme und ggfs. weiteren Ermittlungen wird
über die Art der Erledigung der Eingabe entschieden. Das Ergebnis wird
mitgeteilt. – Dieses Verfahren wird
einige Zeit in Anspruch nehmen.
Mit Schreiben vom 12.03.2009 teilte der Petitionsausschuß
mit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen
Untersuchungsauftrag nicht für sinnvoll erachtet. (Schreiben des BMWi vom 18.02.2009). Gegen die Bewertung des BMWi habe ich am 20.03.2009 Einwendungen erhoben. Daraufhin
wurde mir vom Petitionsausschuß am 30.03.2009
geschrieben, dass eine ergänzende Prüfung veranlasst worden sei. Lt. Schreiben
des BMWi vom 20.04.2009 wird erneut ein
Untersuchungsauftrag an wissenschaftliche Institute weder für sinnvoll noch für
notwendig erachtet.
Die Begründungen des BMWi sind aus
der Sicht des Autors zum großen Teil unzutreffend. Wegen der Bundestagswahlen
im Herbst 2009 wird das Thema Fürsorgewirtschaftsgesetz mit dem inzwischen aktualisiertem Entwurf erst danach wieder aufgegriffen
werden.
Öffentliche
Petition:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
Bundesregierung einen Untersuchungsauftrag an wissenschaftliche Institute
erteilt. Gegenstand der Untersuchung soll sein, wie in Deutschland (und später
auch in der Europäischen Union) ein DUALISTISCHES WIRTSCHAFTSSYSTEM aus
Marktwirtschaft und Fürsorgewirtschaft eingeführt werden könnte. Der in der
folgenden Begründung dargestellte Entwurf eines Fürsorgewirtschaftsgesetzes ist
als Denkanstoß und Richtschnur für die Untersuchung gedacht.
Begründung
Entwurf
Fürsorgewirtschaftsgesetz
Begründung
Nach
den Erfahrungen vieler Generationen darf
als erwiesen gelten, daß
marktwirtschaftliche Handlungsweisen
a l l e i n nicht in der Lage sind, ein hinreichendes
Aufkommen an Steuern, Sozialbeiträgen und Spenden zu bewirken, um damit soziale
Hilfe und gemeinnützige Maßnahmen und Projekte im erforderlichen Umfange
jederzeit finanzieren zu können. Für dringend notwendige Maßnahmen für die
Allgemeinheit in Bereichen wie zum Beispiel Bildung, Gesundheit,
Altersversorgung, Arbeitsbeschaffung, Natur- und Klimaschutz,
Völkerverständigung, Armutsbekämpfung und Infrastruktur fehlt häufig das Geld.
Es besteht keine Notwendigkeit, diese Bereiche
dem Prinzip des oft gnadenlosen Wettbewerbs zu unterwerfen. Statt dessen sollte den Prinzipien der Koexistenz und Ko-Prosperität mehr Geltung verschafft werden.
Es ist
deshalb notwendig, soziale und gemeinnützige Maßnahmen und Projekte aus ihrer
finanziellen Abhängigkeit von der marktwirtschaftlichen Wertschöpfung zu
befreien.
Das
bedeutet nicht die Abschaffung der
Marktwirtschaft, sondern ihr wird die im nachfolgenden Gesetz
beschriebene Fürsorgewirtschaft zum gegenseitigen Nutzen zur Seite gestellt.
Die SOZIALE MARKTWIRTSCHAFT lässt sich deshalb als ein arbeitsteiliges
DUALISTISCHES WIRTSCHAFTSSYSTEM begreifen.
Auf
diese Weise wird unsere Wirtschafts- und Sozialordnung an die zunehmend
komplexer gewordenen Verhältnisse angepasst.
In
diesem Sinne ist eigens und ausschließlich zur nachhaltigen Finanzierung der sozialen und gemeinnützigen Erfordernisse
in unserer Gesellschaft auf der Grundlage des Fürsorgewirtschaftsgesetzes ein
vom Markt unabhängiges Wertschöpfungsverfahren zu entwickeln und anzuwenden,
Artikel 1
Gesetzliche Grundlagen
(1)
Dieses
Gesetz bezieht sich
a) auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 19.12.1948,
b) auf die Grundrechte nach dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und
c) auf die Sozialen Rechte nach der von Deutschland
ratifizierten Europäischen Sozialcharta.
(2)
Dieses
Gesetz ist ein Ergänzungsgesetz zum Grundgesetz. Für seine Änderung gelten die gleichen
Bestimmungen wie für das Grundgesetz.
Artikel 2
Begriffserklärungen, Ziel, Zweck und Aufgaben
(1)
Mit
Fürsorge im Sinne dieses Gesetzes
sind gemeint
a) die Organisation und Leistung von sozialer Hilfe sowie
b) die Planung und Verwirklichung von gemeinnützigen Maßnahmen
und Projekten zum Wohle der Allgemeinheit.
(2)
Fürsorgewirtschaft ist ein gesetzlich geregelter,
integrierter Teil der SOZIALEN MARKTWIRTSCHAFT. Sie dient der Allgemeinheit,
indem durch die Arbeit der Leistungsträger
nach Absatz (7) in das Gemeinwohl und den gemeinen Nutzen investiert
wird.
(3)
Die
Fürsorgewirtschaft hat die Aufgabe, die Finanzierung der sozialen Hilfe sowie
der gemeinnützigen Maßnahmen und Projekte jederzeit bedarfsgerecht zu
ermöglichen und sicherzustellen.
(4)
Fürsorgewirtschaft
zielt auf Vollbeschäftigung.
(5)
Die
Mittelbeschaffung zur Finanzierung der Maßnahmen und Leistungsträger nach den
Absätzen (3) und (7) soll grundsätzlich
durch die Anwendung des nach Artikel 3 zu entwickelnden Verfahrens SOZIALE
WERTSCHÖPFUNG bewirkt werden. Das Spendenwesen bleibt hiervon unberührt.
(6)
In
Abgrenzung zur marktwirtschaftlichen Wertschöpfung dient SOZIALE WERTSCHÖPFUNG
nicht der Gewinnerzielung, sondern ausschließlich der Kostendeckung für die
Aufgaben nach Absatz (3). Verstöße gegen dieses Gebot und Missbrauch sind
strafbar.
(7)
Leistungsträger
für die Aufgaben nach Absatz (1) sind staatliche und kommunale Einrichtungen;
daneben auch sonstige Organisationen, die nach den geltenden Gesetzen als
gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind.
Artikel 3
Verfahrensgrundsätze
für die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG
(1)
Wie
in der freien Markwirtschaft, so bestimmen auch in der Fürsorgewirtschaft
Wertvorstellungen den Umfang der Geldschöpfung. Für das Verfahren der SOZIALEN
WERTSCHÖPFUNG gelten dazu eigene, vom marktwirtschaftlichen Verfahren
abweichende und unabhängige Regeln. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(2)
Für
die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG gilt das Fürsorgeprinzip; ihre Quelle befindet sich
in der Sozialallmende.
(3)
Das
Fürsorgeprinzip im Sinne dieses Gesetzes besagt, dass die sozialen oder
gemeinnützigen Leistungen von den Leistungsempfängern grundsätzlich
unentgeltlich in Anspruch genommen werden können.
(4)
Die
Sozialallmende ist ein virtueller (gedachter) Raum. Er beinhaltet das
wertvollste, unerschöpfliche und jederzeit verfügbare Gemeingut aller
Bürgerinnen und Bürger: die Menschenwürde. Die Wertvorstellung über das
Gemeingut Menschenwürde bildet die Grundlage für die SOZIALE WERTSCHÖPFUNG.
(5)
Analog
einem geordneten Vorgehen bei marktwirtschaftlicher Wertschöpfung sind für die
Kosten der Maßnahmen und Projekte nachvollziehbare Vorausberechnungen und
nachprüfbare Abrechnungen zu machen. Ohne sie ist SOZIALE WERTSCHÖPFUNG
unzulässig. Verstöße gegen dieses Gebot und Missbrauch sind strafbar.
(6)
Die
Selbstkosten der Leistungsträger sind analog einem Projekt zu ermitteln,
abzurechnen und darzustellen.
(7)
Der
Handel mit Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Artikel 2 Absatz 1 ist unzulässig und
strafbar.
(8)
Die
SOZIALE WERTSCHÖPFUNG unterliegt der Kontrolle des Bundes- bzw.
Landesrechnungshofes.
Artikel 4
Verhältnis zur freien
Marktwirtschaft
(1)
Fürsorgewirtschaft
ist getrennt, aber systemverträglich zur Marktwirtschaft zu handhaben. Das
bedeutet, dass grundsätzlich
a)
die
Auftragsvergabe, Bereitstellung und Abrechnung der finanziellen Mittel im Rahmen
der Fürsorgewirtschaft vorgenommen wird, und
b)
der
Bedarf an Wirtschaftsgütern auf dem freien Markt gedeckt wird.
(2)
Ausnahmen
von dieser Regel sind zulässig, zum Beispiel
im Bereich von
Maßnahmen zur Ausbildung und
Arbeitsbeschaffung.
(3)
Bei
der SOZIALEN WERTSCHÖPFUNG sind gesamtwirtschaftliche Belange zu
berücksichtigen. Preistreibende Maßnahmen sind zu vermeiden.
Artikel 5
Institutionelle
Einbindung der Fürsorgewirtschaft in die
SOZIALE
MARKTWIRTSCHAFT
Die Interessen der Fürsorgewirtschaft sind in der Bundeskammer Fürsorgewirtschaft zu
bündeln. Die Kammer ist als Anstalt des öffentlichen Rechts zu gründen. Bund,
Länder und Gemeinden sowie die zur SOZIALEN WERTSCHÖPFUNG berechtigten
Einrichtungen sind Pflichtmitglieder der Kammer..
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1)
Die
Fürsorgewirtschaft ist schrittweise einzuführen. Näheres bestimmt eine
Rechtsverordnung..
(2)
Dieses
Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt mit Wirkung vom ..... in Kraft.
Ende der Petition
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Autor: Gerhard Hein,
Hamburg,
Mitglied der Initiative
Bürger für Europa
Weitere
Denkanstöße:
7
Thesen – Neue Spielräume für kommunales Engagement
Die
Allmende für nachwachsende finanzielle Ressourcen
Grafik
Dualistisches Wirtschaftssystem
Weitere
Artikel des Autors und Impressum
(Stand: 10.01.2009, aktualisiert am 06.02.2009, am 13.02,2009, 20.03.2009, 10.04.2009 und 28.06.2009)