SATZUNG

Stiftung Europaverständigung e.V.

 

Satzung

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

 

1) Der Verein führt  den Namen 

 

STIFTUNG EUROPAVERSTÄNDIGUNG.

 

    Er erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister und in 

    seinem Namen den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

 

2) Der Verein (nachfolgend Stiftung genannt) hat seinen Sitz in Hamburg.

 

 

§ 2

Stiftungszweck, Aufgaben

 

1)     Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung:

a)     Förderung von Bildung,

b)     des demokratischen Staatswesen,

c)      von internationaler Gesinnung,

d)     von Kultur,

e)     von Völkerverständigung,

f)        von Volks- und Berufsbildung,

g)     von Wissenschaft und Forschung.

 

           Die Förderung der einzelnen Zwecke erfolgt jeweils schwerpunktmäßig nach     

           Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Stiftung.

 

2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

      Zwecke.

 

3)     Die Förderung der im Absatz 1 aufgeführten Zwecke besteht insbesondere in   

     Maßnahmen der Stiftung zur Verbesserung der europaweiten sprachlichen

     Verständigungsmöglichkeiten.

 

Mit ihren Maßnahmen will die Stiftung mittel- bis langfristig bewirken

a)     generell ein gehobenes fremdsprachliches Bildungsniveau der europäischen Bürger zur Förderung der Demokratisierung in vielen Bereichen der Europäischen Gemeinschaft (EG),

b)     speziell die Annahme der Internationalen Sprache (ESPERANTO) als ein zusätzliches Angebot für die innereuropäische Verständigung,

c)      gleichberechtigte finanzielle und administrative Förderung aller europäischen Sprachen einschließlich ESPERANTO in den Bereichen

·        öffentliches Schulwesen

·        Hochschulen (Forschung und Lehre)

·        Erwachsenenbildung

·        Kultur und Freizeit

·        Arbeits- und Sozialverwaltung.

 

Außerdem soll die Allgemeinheit in gemeinnütziger Weise auf materiellem Gebiet gefördert werden, indem ihr

d)     speziell die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung des Mediums ESPERANTO aufgezeigt werden und indem

e)     auf die Schaffung von Arbeitsplätzen hingewirkt wird, die sich insbesondere durch die Buchstaben c) und d) ergeben können.

 

4)     Ergänzend zu den Maßnahmen zur Verbesserung der sprachlichen

     Verständigungsmöglichkeiten soll die Stiftung auch solche Maßnahmen 

     durchführen, die in der Allgemeinheit das Interesse

·        für europäische  Zusammenhänge,

·        für europäische Wahlen und

·        für die Bürgerbeteiligung an europäischen Gremien

wecken, befördern und wach halten.

 

5) Unter Maßnahmen und Wirken der Stiftung sind insbesondere zu verstehen

 

      Außerdem sind zur Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke Lotterien und 

      Ausspielungen zulässig.

 

6)  Zur Durchführung der unter den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben kann die

      Stiftung als Zweckbetrieb ein Institut unterhalten. Unter den Zweckbetrieb fallen

      alle aktiven Einrichtungen und Veranstaltungen, die unter die

      Steuerbegünstigung miteinbezogen sind.

 

7)  Zur finanziellen Unterstützung ihres steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichs soll die

      Stiftung vermögensverwaltend tätig sein.

 

8)  Aufgabenwahrnehmung und organisatorische Gliederung der Stiftung sollen in

     einer Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand mit Zustimmung des

     Stiftungsrates erlassen wird.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Finanzierung der Stiftungsaufgaben

 

Die Tätigkeiten der Stiftung zur Erfüllung ihres Zwecks werden finanziert

·        durch Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen (§4),

·        durch Spenden und Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen,

·        durch Einnahmen des Zweckbetriebes.

 

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

1)     Bei ihrer Gründung wurde die Stiftung mit einem Startkapital ausgestattet. (Stiftungsvermögen).

 

2)     Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung

      zugewendet werden, dass sie zur Erhöhung des Vermögens verwendet werden.

 

3)     Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.

 

4)     Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.

 

 

§ 5

Anlage des Stiftungsvermögens, Mittelverwendung

 

1)     Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

 

2)     Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

§ 6

Stiftungsvorstand

 

1)     Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet, der aus drei Personen besteht, dem jeweiligen Geschäftsführer, dem Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

 

2)     Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

§ 7

Stiftungsrat

 

1)     Der Stiftungsrat besteht einschließlich Vorstand (§ 6) grundsätzlich aus sieben Personen. Eine höhere Zahl ist zulässig.

 

2)     Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zugleich die Mitglieder des eingetragenen Vereins (§ 1 Abs. 1). Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3)     Für die Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

 

4)     Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung des Vorstandes. Sie kann zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstande beendet werden. Der Eingang der Erklärung ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.

 

5)     Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

6)     Der Stiftungsrat hält jährlich einmal eine Mitgliederversammlung ab und nimmt die Aufgaben nach den §§ 32 – 37 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahr. Bei Bedarf tritt der Stiftungsrat häufiger zusammen. Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

 

Die Beschlüsse der Versammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorstand und von einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands-Vorsitzenden.

 

7)     Beschlüsse des Stiftungsrates dürfen auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Umlaufverfahren wird jeweils vom Vorstand eingeleitet.

 

8)     Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a)     Beratung und Beschlussfassung über inhaltliche Schwerpunkte der Tätigkeit der Stiftung,

b)     Beratung und Beschlussfassung zur Geschäftsordnung der Stiftung,

c)      Beratung und Beschlussfassung über Einstellung und Entlassung von Geschäftsführern für die einzelnen Geschäftsbereiche der Stiftung,

d)     Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden des Kuratoriums,

e)     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

f)        Beschlussfassung zur Kassen- und ggfs. zur Wirtschaftsprüfung,

g)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach § 33 BGB,

h)      Beschlussfassung über Gehälter und Aufwandsentschädigungen für den Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

Kuratorium

 

1)     Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes und zur Förderung des Stiftungszweckes hat die Stiftung ein Kuratorium, das aus bis zu 25 Personen bestehen soll. Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Anhörung des Stiftungsrates vom Vorstand berufen und aus ihrem Amte entlassen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

 

2)     Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden, der vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, wobei Wiederwahl zulässig ist. Er muß für die Dauer seines Amtes zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein.

 

3)     Der Vorsitzende ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er darf haupt- oder nebenberuflich tätig sein, wenn es der Umfang der Stiftungsgeschäfte erfordert. Hierüber befindet der Vorstand nach Anhörung des Stiftungsrates.

 

4)     Die Mitglieder des Kuratoriums sind mit Ausnahme des Vorsitzenden keine Mitglieder des eingetragenen Vereins ($ 1 Abs. 1).

 

 

 

§ 9

Vertretung der Stiftung

 

Der Vorstand nach § 6 Abs. 1 bildet den Vorstand der Stiftung im Sinne von § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung befugt.

 

 

 

§ 10

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

 

§ 11

Aufhebung oder Auflösung

 

1)     Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Dreivierteln  seiner Mitglieder.

 

2)     Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das restliche Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 12

Schlussbestimmung

 

1)     Die Bestellung zum Vorstand und Vorsitzenden des Kuratoriums zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ist durch entsprechende Zusätze bei den nachfolgenden Unterschriften ersichtlich.

 

2)     Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Hamburg, den 24. April 1990

 

gez. Bettina Castorf-Stau                                        gez. Michael Rode

                                                                                 Vorstand

 

gez. Jan Dolny                                                         gez. Debasish Samanta

                                                                                 Kuratoriums-Vorsitzender

                                                                                 und Vorstand

 

gez. Gerhard Hein                                                    gez. Dr. Gerhild Werner

Vorstands-Vorsitzender und

Geschäftsführer,

Stifter gem. § 4 Abs. 1

 

 

gez. Dr. Rudolf Walter Leonhardt                            gez. Christian Wienberg

 

 

 

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Die Satzung vom 24. April 1990 ist am 10. Juli 1990 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.

 

Das Amtsgericht

Abteilung 69

 

69 VR 12 546

 

 

 

25.02.2010 17:21

                                                                                                                                                                                                                                                                                          Impressum