SATZUNG
Stiftung
Europaverständigung e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1)
Der Verein führt den Namen
STIFTUNG EUROPAVERSTÄNDIGUNG.
Er erhält seine Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister und in
seinem Namen den Zusatz e.V. (eingetragener
Verein).
2)
Der Verein (nachfolgend Stiftung genannt) hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2
Stiftungszweck, Aufgaben
1)
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung
folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung:
a)
Förderung von Bildung,
b)
des demokratischen Staatswesen,
c)
von internationaler Gesinnung,
d)
von Kultur,
e)
von Völkerverständigung,
f)
von Volks- und Berufsbildung,
g)
von Wissenschaft und Forschung.
Die Förderung
der einzelnen Zwecke erfolgt jeweils schwerpunktmäßig nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Stiftung.
2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3)
Die Förderung der im Absatz 1 aufgeführten Zwecke besteht insbesondere
in
Maßnahmen
der Stiftung zur Verbesserung der europaweiten sprachlichen
Verständigungsmöglichkeiten.
Mit ihren Maßnahmen will die
Stiftung mittel- bis langfristig bewirken
a)
generell ein gehobenes fremdsprachliches Bildungsniveau der
europäischen Bürger zur Förderung der Demokratisierung in vielen Bereichen der
Europäischen Gemeinschaft (EG),
b)
speziell die Annahme der Internationalen Sprache (ESPERANTO)
als ein zusätzliches Angebot für die innereuropäische Verständigung,
c)
gleichberechtigte finanzielle und administrative Förderung
aller europäischen Sprachen einschließlich ESPERANTO in den Bereichen
·
öffentliches Schulwesen
·
Hochschulen (Forschung und Lehre)
·
Erwachsenenbildung
·
Kultur und Freizeit
·
Arbeits- und Sozialverwaltung.
Außerdem soll die Allgemeinheit in gemeinnütziger
Weise auf materiellem Gebiet gefördert werden, indem ihr
d)
speziell die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung des
Mediums ESPERANTO aufgezeigt werden und indem
e)
auf die Schaffung von Arbeitsplätzen hingewirkt wird, die
sich insbesondere durch die Buchstaben c) und d) ergeben können.
4)
Ergänzend zu den Maßnahmen zur Verbesserung der sprachlichen
Verständigungsmöglichkeiten soll die Stiftung auch solche Maßnahmen
durchführen, die in der Allgemeinheit das Interesse
·
für europäische
Zusammenhänge,
·
für europäische Wahlen und
·
für die Bürgerbeteiligung an europäischen Gremien
wecken, befördern und wach
halten.
5) Unter Maßnahmen und Wirken der Stiftung sind insbesondere
zu verstehen
Außerdem
sind zur Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke Lotterien und
Ausspielungen zulässig.
6) Zur
Durchführung der unter den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben kann die
Stiftung
als Zweckbetrieb ein Institut unterhalten. Unter den Zweckbetrieb fallen
alle
aktiven Einrichtungen und Veranstaltungen, die unter die
Steuerbegünstigung
miteinbezogen sind.
7) Zur
finanziellen Unterstützung ihres steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichs soll die
Stiftung vermögensverwaltend tätig sein.
8)
Aufgabenwahrnehmung und organisatorische Gliederung der Stiftung sollen
in
einer
Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand mit Zustimmung des
Stiftungsrates erlassen wird.
§ 3
Die Tätigkeiten der Stiftung
zur Erfüllung ihres Zwecks werden finanziert
·
durch
Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen (§4),
·
durch Spenden
und Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu
erhöhen,
·
durch Einnahmen
des Zweckbetriebes.
§ 4
1) Bei ihrer Gründung wurde die Stiftung mit einem Startkapital
ausgestattet. (Stiftungsvermögen).
2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge,
Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit der
ausdrücklichen Bestimmung
zugewendet werden, dass sie zur Erhöhung
des Vermögens verwendet werden.
3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu
erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös
gleichwertiges Vermögen erworben wird.
4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die
Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte
Vermögen der Stiftung ist Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
§ 5
1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend
in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 6
1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet, der
aus drei Personen besteht, dem jeweiligen Geschäftsführer, dem Vorsitzenden des
Kuratoriums und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates. Sie wählen aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von
vier Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
§ 7
1) Der Stiftungsrat besteht einschließlich Vorstand (§
6) grundsätzlich aus sieben Personen. Eine höhere Zahl ist zulässig.
2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zugleich die
Mitglieder des eingetragenen Vereins (§ 1 Abs. 1). Sie erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Für die Mitgliedschaft ist die Zustimmung des
Vorstandes erforderlich.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung
des Vorstandes. Sie kann zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstande beendet werden. Der Eingang der Erklärung ist
vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.
5) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
6) Der Stiftungsrat hält jährlich einmal eine
Mitgliederversammlung ab und nimmt die Aufgaben nach den §§ 32 – 37
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahr. Bei Bedarf tritt der Stiftungsrat häufiger
zusammen. Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Beschlüsse der Versammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist
vom Vorstand und von einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu
unterzeichen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands-Vorsitzenden.
7) Beschlüsse des Stiftungsrates dürfen auch schriftlich
im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Umlaufverfahren wird jeweils vom
Vorstand eingeleitet.
8) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über inhaltliche
Schwerpunkte der Tätigkeit der Stiftung,
b) Beratung und Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
der Stiftung,
c)
Beratung und
Beschlussfassung über Einstellung und Entlassung von Geschäftsführern für die
einzelnen Geschäftsbereiche der Stiftung,
d) Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden des
Kuratoriums,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f)
Beschlussfassung
zur Kassen- und ggfs. zur Wirtschaftsprüfung,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
nach § 33 BGB,
h)
Beschlussfassung
über Gehälter und Aufwandsentschädigungen für den Vorstand.
§ 8
Kuratorium
1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes und zur
Förderung des Stiftungszweckes hat die Stiftung ein Kuratorium, das aus bis zu
25 Personen bestehen soll. Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Anhörung
des Stiftungsrates vom Vorstand berufen und aus ihrem Amte entlassen. Sie sind
ehrenamtlich tätig.
2) Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden, der vom
Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, wobei Wiederwahl zulässig
ist. Er muß für die Dauer seines Amtes zugleich
Mitglied des Stiftungsrates sein.
3) Der Vorsitzende ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Er darf haupt- oder nebenberuflich tätig sein, wenn es der Umfang der
Stiftungsgeschäfte erfordert. Hierüber befindet der Vorstand nach Anhörung des
Stiftungsrates.
4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind mit Ausnahme des
Vorsitzenden keine Mitglieder des eingetragenen Vereins ($ 1 Abs. 1).
§ 9
Vertretung der Stiftung
Der Vorstand nach § 6 Abs. 1 bildet den Vorstand der Stiftung im Sinne
von § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung befugt.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11
Aufhebung oder Auflösung
1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der
Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder.
2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer
bisherigen Zwecke fällt das restliche Vermögen an die Freie und Hansestadt
Hamburg, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 12
Schlussbestimmung
1) Die Bestellung zum Vorstand und Vorsitzenden des
Kuratoriums zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ist durch entsprechende Zusätze
bei den nachfolgenden Unterschriften ersichtlich.
2) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, den 24. April 1990
gez. Bettina Castorf-Stau gez.
Michael Rode
Vorstand
gez. Jan Dolny
gez. Debasish Samanta
Kuratoriums-Vorsitzender
und Vorstand
gez. Gerhard
Hein
gez. Dr. Gerhild Werner
Vorstands-Vorsitzender
und
Geschäftsführer,
Stifter gem. § 4
Abs. 1
gez. Dr. Rudolf
Walter Leonhardt
gez. Christian Wienberg
**************************************************
Die Satzung vom 24. April 1990
ist am 10. Juli 1990 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.
Das Amtsgericht
Abteilung 69
69 VR 12 546
25.02.2010 17:21